Arten der Außenprüfung

Umsatzsteuer-Sonderprüfung
Die Umsatzsteuersonderprüfung ist eine besondere Art der Prüfung. Sie bezieht sich lediglich auf die Umsatzsteuer und dient der Sicherung des Steueraufkommens und der Vorbeugung von Steuerverlusten vornehmlich im Bereich der Umsatzsteuer.
Hintergrund: Die Erstattung von Vorsteuern erfolgt i.d.R. durch die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. Fragwürdige Sachverhalte möchte die Finanzverwaltung zeitnah prüfen. Daher wurde die Möglichkeit der zeitnahen Sonderprüfung eingeführt. Die Einberufung erfolgt kurzfristig. Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung soll grundsätzlich nur einen oder wenige Voranmeldungszeiträume umfassen.
Anlass für die Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung können häufig folgende Sachverhalte sein. Beispielhaft sind dies:

  • Vorsteuer-Überschüsse
  • steuerfreie Umsätze
  • nicht steuerbare Umsätze
  • Aufteilung von Vorsteuern in abziehbar/nicht abziehbar
  • Aufteilung auf die verschiedenen Steuersätze
  • Verdacht auf nicht rechtzeitige Anmeldung von Umsätzen, z. B. bei hohen Abschlusszahlungen bei der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung
  • Vorliegen von Kontrollmitteilungen.

Lohnsteuer-Außenprüfung

Die Lohnsteuer-Außenprüfung ist für die Überwachung der ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer zuständig. Sie prüft, ob der Arbeitgeber die Lohnsteuer zutreffend einbehalten und abgeführt hat. Dies betrifft sowohl private als auch öffentlich-rechtliche Arbeitgeber. Ziel der Lohnsteuer-Außenprüfung kann auch die Feststellung der Arbeitgebereigenschaft des Betroffenen sein, BFH/NV 1987, 77.

Betriebsprüfung

Die Betriebsprüfung ist die klassische Form der Außenprüfung. Nach der Rechtsprechung ist sie die „allgemeine“ Außenprüfung. Sie umfasst in der Regel mehrere bereits veranlagte Jahre und alle betreffenden Steuerarten (Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer). Die geprüften Steuerarten sind in der Prüfungsanordnung zu nennen.
Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a AO.