Stellt der Prüfer erhebliche Mehrergebnisse fest, kann es durchaus passieren, dass er eine Mitteilung an die Straf- und Bußgeldstelle schickt. Die Straf- und Bußgeldstelle wird im Einzelfall entscheiden, ob sie ein Strafverfahren einleitet oder nicht.
Es kann auch passieren, dass der Prüfer die Prüfung unterbricht. Ergibt sich nämlich während der Außenprüfung der Verdacht einer Steuerstraftat, so ist die zuständige Stelle in der Finanzverwaltung unverzüglich zu unterrichten.
Richtet sich der Verdacht gegen Sie als Steuerzahler, so dürfen die Ermittlungen vom Prüfer erst dann fortgesetzt werden, wenn Ihnen die Einleitung des Steuerstrafverfahrens amtlich mitgeteilt worden ist.
Die Beratung bei einem Steuerberater und einem Anwalt suchen
Es ist extrem wichtig, dass Sie sich über Ihre Rechte informieren. Die wesentlichen Punkte werden sein:
1. Keine Auskunft und keine Mitwirkung.
Im Rahmen der normalen Betriebsprüfung haben Sie eine gewisse Mitwirkungs- und auch eine Auskunftspflicht. In einem Steuerstrafverfahren können Sie freiwillig aussagen, brauchen es jedoch nicht. Sie dürfen auch nicht dazu gezwungen werden, sich selbst zu belasten.
Sie sollten sich auf weitere Ermittlungen, wie z.B. Durchsuchungen etc. einstellen und sich entsprechend vorbereiten.